(7)Absatz 7,Werden Tiere in Außenanlagen gehalten, muss allen Tieren gleichzeitig ein geeigneter Schutz gegenüber Witterungseinflüssen zur Verfügung stehen, ferner ist in Außenanlagen ein Schutz vor Raubwild zu gewährleisten. Wird Tieren, für die gemäß dieser Verordnung Bestimmungen über die Ausgestaltung einer Außenanlage vorgesehen sind, keine Außenanlage angeboten, so muss die Fläche der bereit gestellten Innenanlage der Summe der Mindestflächen der in der Verordnung angegebenen Außen- und Innenanlage entsprechen.