den artspezifischen und individuellen Fähigkeiten der Anpassung an äußere Bedingungen, und
2. Tierhaltungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2004,
Paragraph 2
01.01.2005
27.01.2006
Allgemeine Anforderungen an die Tierhaltung
Paragraph 2, (1) Bei der Haltung der in der Verordnung genannten Tiere ist eine Überforderung der artspezifisch unterschiedlich vorhandenen Fähigkeiten der Anpassung verboten. Folgenden Kriterien ist hiebei Rechnung zu tragen: