Bundesrecht konsolidiert

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1. Tierhaltungsverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

1. Tierhaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 485/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 219/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Außerkrafttretensdatum

09.03.2012

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Mindestanforderungen an die Haltung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Für die Haltung der in Paragraph eins, genannten Tierarten gelten die in den Anlagen 1 bis 11 festgelegten Mindestanforderungen. Für Quarantäne- sowie für sonstige aufgrund von tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Schutz und Überwachungsmaßnahmen oder für die Behandlung erkrankter Tiere sind fachlich begründete abweichende Haltungsbedingungen zulässig.
  2. Absatz 2,Haltungsanlagen für Rinder, Schweine und Pferde, die bereits am 1. 1. 2005 bestanden haben, dürfen von den in dieser Verordnung festgelegten Maßen und Werten um maximal zehn Prozent abweichen, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:
    1. Ziffer eins
      gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen werden nicht berührt,
    2. Ziffer 2
      das Wohlbefinden der jeweils betroffenen Tiere ist auch im Falle der Abweichung nicht eingeschränkt,
    3. Ziffer 3
      der erforderliche bauliche Anpassungsbedarf ist unverhältnismäßig und
    4. Ziffer 4
      die Abweichung wird der Behörde vor dem in Paragraph 44, Absatz 5, Ziffer 4, TSchG jeweils festgelegten Zeitpunkt gemeldet.
  3. Absatz 3,Werden im Zuge einer Kontrolle nicht gemäß Absatz 2, gemeldete Abweichungen festgestellt, so ist gemäß Paragraph 35, Absatz 6 und Paragraph 38, TSchG vorzugehen.

Im RIS seit

31.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2012

Gesetzesnummer

20003820

Dokumentnummer

NOR40120250

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