Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
1. Tierhaltungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
28.01.2006
Außerkrafttretensdatum
31.07.2010
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Mindestanforderungen an die Haltung
§ 2.Paragraph 2,
Für die Haltung der in § 1 genannten Tierarten gelten die in den Anlagen 1 bis 11 festgelegten Mindestanforderungen. Für Quarantäne- sowie für sonstige aufgrund von tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Schutz und Überwachungsmaßnahmen oder für die Behandlung erkrankter Tiere sind fachlich begründete abweichende Haltungsbedingungen zulässig. Für die Haltung der in Paragraph eins, genannten Tierarten gelten die in den Anlagen 1 bis 11 festgelegten Mindestanforderungen. Für Quarantäne- sowie für sonstige aufgrund von tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Schutz und Überwachungsmaßnahmen oder für die Behandlung erkrankter Tiere sind fachlich begründete abweichende Haltungsbedingungen zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2010
Gesetzesnummer
20003820
Dokumentnummer
NOR40074588