(4a)Absatz 4 a,Für das gemäß § 6 Z 1 des Bundesgesetzes zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts – SchDigiG, BGBl. I Nr. 9/2021 eingerichtete Mobile Device Management (MDM) gebührt insbesondere fürFür das gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, des Bundesgesetzes zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts – SchDigiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2021, eingerichtete Mobile Device Management (MDM) gebührt insbesondere für die pädagogisch-fachliche Unterstützung von Schülerinnen und Schülern in digitalen Klassen betreffend digitale Endgeräte sowie von Lehrpersonen, die in diesen Klassen unterrichten (im Rahmen aller Unterrichtsfächer ergänzend zur Verbindlichen Übung Digitale Grundbildung),
die laufende und wiederkehrende Abstimmung der pädagogischen Erfordernisse für das MDM-System mit der IT-Systembetreuung; insbesondere die am Schulstandort benötigte Softwarekonfiguration/App-Bereitstellung für digitale Schülerendgeräte aufgrund von Anforderungen seitens der Lehrpersonen sowie
die organisatorische Betreuung digitaler Klassen am Schulstandort
für am informations- und kommunikationstechnologie-gestützten Unterricht gemäß § 1 SchDigiG teilnehmende Schülerinnen und Schüler eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung vonfür am informations- und kommunikationstechnologie-gestützten Unterricht gemäß Paragraph eins, SchDigiG teilnehmende Schülerinnen und Schüler eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung von
1,105 Werteinheiten bei bis zu 100 teilnehmenden Schülerinnen und Schülern sowie
2,210 Werteinheiten bei mehr als 100 teilnehmenden Schülerinnen und Schülern.
Abs. 2 vorletzter Satz ist anzuwenden.Absatz 2, vorletzter Satz ist anzuwenden.