Bundesrecht konsolidiert

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Nebenleistungsverordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nebenleistungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 481/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.12.2004

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die pädagogisch-fachliche Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (ITArbeitsplätzen) an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, an allgemein bildenden höheren Schulen sowie an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist in dem in Absatz 2, angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere
    1. Ziffer eins
      die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
    2. Ziffer 2
      unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
    3. Ziffer 3
      die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,
    4. Ziffer 4
      Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
    5. Ziffer 5
      die Führung der Fachbibliothek und
    6. Ziffer 6
      die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes.
  2. Absatz 2,Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für

10 bis 20 IT-Arbeitsplätze                      2 Wochenstunden,

21 bis 40 IT-Arbeitsplätze                      3 Wochenstunden,

41 bis 60 IT-Arbeitsplätze                      4 Wochenstunden,

61 bis 80 IT-Arbeitsplätze                      5 Wochenstunden,

81 bis 100 IT-Arbeitsplätze                     6 Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei und für jede weitere begonnene Einheit von 20 IT-Arbeitsplätzen je eine weitere Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei. Diese Einrechnung gebührt jedoch nur in folgendem Höchstausmaß:

Bis zu 150 Schülern je Schulstandort            2 Wochenstunden

von 151 bis 500 Schülern je Schulstandort       4 Wochenstunden

von 501 bis 900 Schülern je Schulstandort       6 Wochenstunden

von 901 bis 1 300 Schülern je Schulstandort     8 Wochenstunden

von 1 301 bis 1 700 Schülern je Schulstandort  10 Wochenstunden

von 1 701 bis 2 100 Schülern je Schulstandort  12 Wochenstunden

von 2 101 bis 3 000 Schülern je Schulstandort  14 Wochenstunden

mehr als 3 000 Schüler je Schulstandort        16 Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei.

  1. Absatz 3,Unter IT-Arbeitsplätzen im Sinne der voranstehenden Absätze sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte inventarisierte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht verwendet werden. Die Anzahl der IT-Arbeitsplätze sowie die Anzahl der Schüler gemäß Absatz 2, bemisst sich für das jeweilige Schuljahr auf Grund des Stichtags der österreichischen Schulstatistik für die jeweilige Schulart.

Schlagworte

Hardwareunterstützung

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009

Gesetzesnummer

20003817

Dokumentnummer

NOR40059423

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