Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Standesregeln für Bestatter
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
11.12.2004
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Werbung
§ 9.Paragraph 9,
Jegliche Werbung hat den Erfordernissen der Pietät sowie den allgemeinen Anstandserwartungen zu entsprechen. In der Bevölkerung als besonders sensibel geltende Bereiche oder Lebenssituationen sind zu berücksichtigen. In Krankenanstalten, Pflege- und Altenheimen sind nur ausschließlich Informationszwecken dienende Maßnahmen zulässig (zB Ratgeber im Trauerfall).
Schlagworte
Pflegeheim
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2015
Gesetzesnummer
20003799
Dokumentnummer
NOR40058899