Bundesrecht konsolidiert

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Standesregeln für Bestatter § 9

Kurztitel

Standesregeln für Bestatter

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 476/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

11.12.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Werbung

Paragraph 9,

Jegliche Werbung hat den Erfordernissen der Pietät sowie den allgemeinen Anstandserwartungen zu entsprechen. In der Bevölkerung als besonders sensibel geltende Bereiche oder Lebenssituationen sind zu berücksichtigen. In Krankenanstalten, Pflege- und Altenheimen sind nur ausschließlich Informationszwecken dienende Maßnahmen zulässig (zB Ratgeber im Trauerfall).

Schlagworte

Pflegeheim

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015

Gesetzesnummer

20003799

Dokumentnummer

NOR40058899

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