Kurztitel

Standesregeln für Bestatter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

11.12.2004

Text

Werbung

Paragraph 9,

Jegliche Werbung hat den Erfordernissen der Pietät sowie den allgemeinen Anstandserwartungen zu entsprechen. In der Bevölkerung als besonders sensibel geltende Bereiche oder Lebenssituationen sind zu berücksichtigen. In Krankenanstalten, Pflege- und Altenheimen sind nur ausschließlich Informationszwecken dienende Maßnahmen zulässig (zB Ratgeber im Trauerfall).