Bundesrecht konsolidiert

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Standesregeln für Bestatter § 5

Kurztitel

Standesregeln für Bestatter

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 476/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

11.12.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 5,

Die Bestatter verhalten sich bei Ausübung ihres Gewerbes anderen Berufsangehörigen gegenüber insbesondere dann standeswidrig, wenn sie

  1. Ziffer eins
    mit Personen zusammenarbeiten, von denen sie bei Anwendung der entsprechenden Sorgfalt wissen müssen, dass sie gewerbliche Tätigkeiten ohne entsprechende Gewerbeberechtigung ausüben;
  2. Ziffer 2
    in ihrer Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe eines beauftragten Bestatters ohne ausdrückliche Zustimmung des beauftragten Bestatters mit dem Kunden direkt in Verbindung treten;
  3. Ziffer 3
    in Fällen gemeinsamer Auftragsbearbeitung einem anderen Bestattungsunternehmen infolge Vernachlässigung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns über das zu vermittelnde Rechtsgeschäft unzutreffende oder unzureichende Mitteilungen machen;
  4. Ziffer 4
    einen Bestattungsauftrag annehmen, obwohl sie wissen oder bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Bestatters wissen müssten, dass der einem anderen befugten Bestatter erteilte Auftrag noch aufrecht ist;
  5. Ziffer 5
    die Übergabe eines Leichnams an einen beauftragten Bestatter verweigern;
  6. Ziffer 6
    keine Vorsorge treffen, um den ihnen anvertrauten Leichnam ordnungsgemäß zu übernehmen.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015

Gesetzesnummer

20003799

Dokumentnummer

NOR40058895

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