Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Standesregeln für Bestatter
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
11.12.2004
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 5.Paragraph 5,
Die Bestatter verhalten sich bei Ausübung ihres Gewerbes anderen Berufsangehörigen gegenüber insbesondere dann standeswidrig, wenn sie
mit Personen zusammenarbeiten, von denen sie bei Anwendung der entsprechenden Sorgfalt wissen müssen, dass sie gewerbliche Tätigkeiten ohne entsprechende Gewerbeberechtigung ausüben;
in ihrer Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe eines beauftragten Bestatters ohne ausdrückliche Zustimmung des beauftragten Bestatters mit dem Kunden direkt in Verbindung treten;
in Fällen gemeinsamer Auftragsbearbeitung einem anderen Bestattungsunternehmen infolge Vernachlässigung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns über das zu vermittelnde Rechtsgeschäft unzutreffende oder unzureichende Mitteilungen machen;
einen Bestattungsauftrag annehmen, obwohl sie wissen oder bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Bestatters wissen müssten, dass der einem anderen befugten Bestatter erteilte Auftrag noch aufrecht ist;
die Übergabe eines Leichnams an einen beauftragten Bestatter verweigern;
keine Vorsorge treffen, um den ihnen anvertrauten Leichnam ordnungsgemäß zu übernehmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2015
Gesetzesnummer
20003799
Dokumentnummer
NOR40058895