mit Personen zusammenarbeiten, von denen sie bei Anwendung der entsprechenden Sorgfalt wissen müssen, dass sie gewerbliche Tätigkeiten ohne entsprechende Gewerbeberechtigung ausüben;
Standesregeln für Bestatter
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2004,
Paragraph 5
11.12.2004
Die Bestatter verhalten sich bei Ausübung ihres Gewerbes anderen Berufsangehörigen gegenüber insbesondere dann standeswidrig, wenn sie