Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Standesregeln für Bestatter
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
11.12.2004
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 3.Paragraph 3,
Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder ein Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2015
Gesetzesnummer
20003799
Dokumentnummer
NOR40058893