Bundesrecht konsolidiert

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Standesregeln für Bestatter § 3

Kurztitel

Standesregeln für Bestatter

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 476/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

11.12.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 3,

Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder ein Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015

Gesetzesnummer

20003799

Dokumentnummer

NOR40058893

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