Standesregeln für Bestatter
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2004,
Paragraph 3
11.12.2004
Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder ein Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.