Kurztitel

Standesregeln für Bestatter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

11.12.2004

Text

Paragraph 3,

Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder ein Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.