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Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung § 12

Kurztitel

Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 473/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Dokumentation und Kontrolle von Arzneispezialitäten des gelben und roten Bereiches

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Im Übergangszeitraum bis zum Zeitpunkt der Verfügbarkeit der technischen Infrastruktur der e-card (Kommunikation nach Paragraph 7,) oder bis zum In-Kraft-Treten einer Vereinbarung nach Paragraph 10, wird die ärztliche Bewilligung durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherungsträger für Arzneispezialitäten des gelben – ausgenommen Arzneispezialitäten nach Paragraph eins, Absatz 2, – und des roten Bereiches des Erstattungskodex durch eine nachfolgende Kontrolle einer Dokumentation nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ersetzt.
  2. Absatz 2,Während des Übergangszeitraumes kann jede Verschreibung einer Arzneispezialität nach Absatz eins, auf Kosten der Sozialversicherung nur nach Anfertigung einer besonderen Dokumentation über die Auswahl und Verschreibung erfolgen. Der Hauptverband hat die in entsprechender Anwendung des Paragraph 4, Absatz 5, zulässigen Formen der Dokumentation einheitlich festzulegen und an die Österreichische Ärztekammer zu übermitteln. Die obligatorisch zu dokumentierenden Informationen bei erstmaliger Verschreibung im Behandlungsfall sind zu gliedern in
    1. Ziffer eins
      die Begründung, warum nicht eine oder mehrere Arzneispezialitäten aus dem grünen Bereich des Erstattungskodex im gegebenen Behandlungsfall therapeutisch gleichwertig sind und warum bei Verfügbarkeit einer oder mehrerer therapeutisch gleichwertiger Arzneispezialitäten aus dem grünen Bereich eine Arzneispezialität aus dem gelben Bereich des Erstattungskodex verschrieben wird;
    2. Ziffer 2
      die Begründung, warum – bei Verschreibung einer Arzneispezialität aus dem roten Bereich des Erstattungskodex – nicht eine oder mehrere Arzneispezialitäten aus dem grünen oder gelben Bereich des Erstattungskodex im gegebenen Behandlungsfall therapeutisch gleichwertig sind und warum bei Verfügbarkeit einer oder mehrerer therapeutisch gleichwertiger Arzneispezialitäten aus dem grünen oder gelben Bereich eine Arzneispezialität aus dem roten Bereich des Erstattungskodex verschrieben wird;
    3. Ziffer 3
      die Rezeptdaten;
    4. Ziffer 4
      die Diagnosestellung im Volltext oder auf Basis einer softwaregesteuerten Codierung;
    5. Ziffer 5
      die Anamnese- und Vorbehandlungsdaten sowie die Ergebnisse der medizinischen Befunde, soweit diese Daten nach den Ziffer eins bis 4 relevant sind. Der Verweis auf die ärztlichen Patienten-/Patientinnen- und Behandlungsdaten ist zulässig. Diesfalls sind diese Daten und die Befunde integrierender Bestandteil der Dokumentation.
  3. Absatz 3,Paragraph 4, Absatz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Verschreibung und die Dokumentation unterliegen der nachfolgenden Kontrolle durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherungsträger. Paragraph 5, ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Arzneispezialitäten nach Paragraph eins, Absatz 2, bzw. der Arzneispezialitäten des gelben Bereiches jeweils die Arzneispezialitäten nach Absatz eins, treten.

Schlagworte

Anamnesedaten, Patientendaten, Patientinnendaten

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2016

Gesetzesnummer

20003801

Dokumentnummer

NOR40058918

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