Absatz eins,Im Übergangszeitraum bis zum Zeitpunkt der Verfügbarkeit der technischen Infrastruktur der e-card (Kommunikation nach Paragraph 7,) oder bis zum In-Kraft-Treten einer Vereinbarung nach Paragraph 10, wird die ärztliche Bewilligung durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherungsträger für Arzneispezialitäten des gelben – ausgenommen Arzneispezialitäten nach Paragraph eins, Absatz 2, – und des roten Bereiches des Erstattungskodex durch eine nachfolgende Kontrolle einer Dokumentation nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ersetzt.