Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormesszahl, der Anpassungsrichtwertmesszahl und der Pensionserhöhung für das Jahr 2005
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
04.12.2004
Außerkrafttretensdatum
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die in § 108h ASVG angeführten Pensionen sind für das Jahr 2005 wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension nicht mehr als 686,70 € monatlich (das ist die Höhe der Medianpension), so wird sie um den in § 2 genannten Prozentsatz erhöht, sonst beträgt die Erhöhung 10,30 €. Die in Paragraph 108 h, ASVG angeführten Pensionen sind für das Jahr 2005 wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension nicht mehr als 686,70 € monatlich (das ist die Höhe der Medianpension), so wird sie um den in Paragraph 2, genannten Prozentsatz erhöht, sonst beträgt die Erhöhung 10,30 €.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2019
Gesetzesnummer
20003794
Dokumentnummer
NOR40058838