Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormesszahl, der Anpassungsrichtwertmesszahl und der Pensionserhöhung für das Jahr 2005
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2004,
römisch fünf
Paragraph 3
04.12.2004
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Die in Paragraph 108 h, ASVG angeführten Pensionen sind für das Jahr 2005 wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension nicht mehr als 686,70 € monatlich (das ist die Höhe der Medianpension), so wird sie um den in Paragraph 2, genannten Prozentsatz erhöht, sonst beträgt die Erhöhung 10,30 €.
25.11.2019
20003794
NOR40058838