Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormesszahl, der Anpassungsrichtwertmesszahl und der Pensionserhöhung für das Jahr 2005
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
04.12.2004
Außerkrafttretensdatum
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
§ 1.Paragraph eins,
Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in § 108g ASVG angeführten Renten wird für das Jahr 2005 mit 1,015, die Anpassungsfaktormesszahl wird für das Jahr 2005 mit 122,37, die Anpassungsrichtwertmesszahl wird für das Jahr 2005 mit 122,37 festgesetzt. Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in Paragraph 108 g, ASVG angeführten Renten wird für das Jahr 2005 mit 1,015, die Anpassungsfaktormesszahl wird für das Jahr 2005 mit 122,37, die Anpassungsrichtwertmesszahl wird für das Jahr 2005 mit 122,37 festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2019
Gesetzesnummer
20003794
Dokumentnummer
NOR40058836