Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormesszahl, der Anpassungsrichtwertmesszahl und der Pensionserhöhung für das Jahr 2005 § 1

Kurztitel

Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormesszahl, der Anpassungsrichtwertmesszahl und der Pensionserhöhung für das Jahr 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 460/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

04.12.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Paragraph eins,

Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in Paragraph 108 g, ASVG angeführten Renten wird für das Jahr 2005 mit 1,015, die Anpassungsfaktormesszahl wird für das Jahr 2005 mit 122,37, die Anpassungsrichtwertmesszahl wird für das Jahr 2005 mit 122,37 festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2019

Gesetzesnummer

20003794

Dokumentnummer

NOR40058836

Navigation im Suchergebnis