Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormesszahl, der Anpassungsrichtwertmesszahl und der Pensionserhöhung für das Jahr 2005
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2004,
römisch fünf
Paragraph eins
04.12.2004
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in Paragraph 108 g, ASVG angeführten Renten wird für das Jahr 2005 mit 1,015, die Anpassungsfaktormesszahl wird für das Jahr 2005 mit 122,37, die Anpassungsrichtwertmesszahl wird für das Jahr 2005 mit 122,37 festgesetzt.
25.11.2019
20003794
NOR40058836