Bundesrecht konsolidiert

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Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft-Ausbildungsordnung § 8

Kurztitel

Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 454/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

02.12.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachrechnen

Paragraph 8, (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen“ hat entsprechend der Schwerpunktausbildung nachstehende Bereiche zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Flächenberechnung,
  2. Ziffer 2
    Inhaltsberechnung,
  3. Ziffer 3
    Gewichtsberechnung,
  4. Ziffer 4
    Mischungsberechnung,
  5. Ziffer 5
    Ausbeuteberechnung.
  1. Absatz 2,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  2. Absatz 3,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Gesetzesnummer

20003808

Dokumentnummer

NOR40059041

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