Kurztitel

Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 454 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

02.12.2004

Text

Fachrechnen

Paragraph 8, (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen“ hat entsprechend der Schwerpunktausbildung nachstehende Bereiche zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Flächenberechnung,
  2. Ziffer 2
    Inhaltsberechnung,
  3. Ziffer 3
    Gewichtsberechnung,
  4. Ziffer 4
    Mischungsberechnung,
  5. Ziffer 5
    Ausbeuteberechnung.
  1. Absatz 2,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  2. Absatz 3,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.