Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Drucktechnik-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Drucktechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 452/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

02.12.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Drucktechnik

Paragraph eins, (1) Der Lehrberuf Drucktechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:

  1. Ziffer eins
    Bogenflachdruck,
  2. Ziffer 2
    Rollenrotationsdruck,
  3. Ziffer 3
    Digitaldruck,
  4. Ziffer 4
    Siebdruck.
  1. Absatz 2,Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil (Basismodul) zumindest einen Schwerpunkt (Schwerpunktmodul) zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen anderer Schwerpunkte ist möglich.
  2. Absatz 3,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Drucktechniker oder Drucktechnikerin) zu bezeichnen.
  3. Absatz 4,Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Gesetzesnummer

20003813

Dokumentnummer

NOR40059265

Navigation im Suchergebnis