Kurztitel

Drucktechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

02.12.2004

Text

Lehrberuf Drucktechnik

Paragraph eins, (1) Der Lehrberuf Drucktechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:

  1. Ziffer eins
    Bogenflachdruck,
  2. Ziffer 2
    Rollenrotationsdruck,
  3. Ziffer 3
    Digitaldruck,
  4. Ziffer 4
    Siebdruck.
  1. Absatz 2,Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil (Basismodul) zumindest einen Schwerpunkt (Schwerpunktmodul) zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen anderer Schwerpunkte ist möglich.
  2. Absatz 3,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Drucktechniker oder Drucktechnikerin) zu bezeichnen.
  3. Absatz 4,Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.