Bundesrecht konsolidiert

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Trockenmilchverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Trockenmilchverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 45/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

23.01.2004

Außerkrafttretensdatum

13.06.2026

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Kennzeichnungsbestimmungen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, Bundesgesetzblatt Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung, sowie des Paragraph 4, sind die in Paragraph eins, vorgesehenen Bezeichnungen den dort genannten Erzeugnissen vorbehalten und als Sachbezeichnungen zu verwenden.
  2. Absatz 2,Mit Ausnahme von „Kondensmagermilch oder kondensierte Magermilch“, „gezuckerte Kondensmagermilch oder gezuckerte kondensierte Magermilch“ und „Magermilchpulver“ ist der Gehalt an Milchfett anzugeben, ausgedrückt in Prozent des Enderzeugnisses, sowie bei Erzeugnissen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, der von der Milch stammende entfettete Trockenmassenanteil. Diese Angabe ist in der Nähe der Sachbezeichnung anzubringen.
  3. Absatz 3,Bei Erzeugnissen gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, sind die Empfehlungen für das Verdünnungs- bzw. Rekonstitutionsverfahren anzugeben, einschließlich der Angabe des Fettgehalts des auf diese Weise verdünnten oder rekonstituierten Erzeugnisses.
  4. Absatz 4,Bei Erzeugnissen gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, ist anzugeben, dass das Erzeugnis „nicht als Nahrung für Säuglinge unter 12 Monaten bestimmt“ ist.
  5. Absatz 5,Bei Erzeugnissen unter 20 g je Einheit mit einer äußeren Umhüllung können die nach Absatz 2 bis 4 erforderlichen Angaben nur auf der äußeren Umhüllung vermerkt werden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 72/1993, Verdünnungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2026

Gesetzesnummer

20003177

Dokumentnummer

NOR40049463

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2004/45/P3/NOR40049463

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