Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, Bundesgesetzblatt Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung, sowie des Paragraph 4, sind die in Paragraph eins, vorgesehenen Bezeichnungen den dort genannten Erzeugnissen vorbehalten und als Sachbezeichnungen zu verwenden.