Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Trockenmilchverordnung § 1

Kurztitel

Trockenmilchverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 45/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

28.02.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse:

  1. Ziffer eins
    Eingedickte Milch
    Flüssige gezuckerte oder ungezuckerte Erzeugnisse, die durch teilweisen Wasserentzug aus Milch, aus ganz oder teilweise entrahmter Milch oder einer Mischung dieser Erzeugnisse, auch unter Zusatz von Rahm, Trockenmilch oder diesen beiden Erzeugnissen hergestellt werden, wobei der Zusatz von Trockenmilch 25 Gewichtsprozent der gesamten Milchtrockenmasse in den Enderzeugnissen nicht überschreiten darf.
    Darunter fallen:
    1. Litera a
      Arten ungezuckerter Kondensmilch
      • Strichaufzählung
        Kondensmilch mit hohem Fettgehalt
        Eingedickte Milch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 15 Gewichtsprozent und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 26,5 Gewichtsprozent.
      • Strichaufzählung
        Kondensmilch oder kondensierte Vollmilch
        Eingedickte Milch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 7,5 Gewichtsprozent und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 25 Gewichtsprozent.
      • Strichaufzählung
        Teilentrahmte Kondensmilch
        Eingedickte Milch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 1 Gewichtsprozent und weniger als 7,5 Gewichtsprozent und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 20 Gewichtsprozent.
      • Strichaufzählung
        Kondensmagermilch oder kondensierte Magermilch Eingedickte Milch mit einem Gehalt an Fett von höchstens 1 Gewichtsprozent und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 20 Gewichtsprozent.
    2. Litera b
      Arten gezuckerter Kondensmilch
      • Strichaufzählung
        Gezuckerte Kondensmilch oder gezuckerte kondensierte Vollmilch
        Eingedickte Milch mit Zusatz von Saccharose (Halbweißzucker, Weißzucker oder raffinierter Weißzucker) und einem Gehalt an Fett von mindestens 8 Gewichtsprozent und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 28 Gewichtsprozent.
      • Strichaufzählung
        Gezuckerte teilentrahmte Kondensmilch oder gezuckerte teilentrahmte kondensierte Milch
        Eingedickte Milch mit Zusatz von Saccharose (Halbweißzucker, Weißzucker oder raffinierter Weißzucker) und einem Gehalt an Fett von mindestens 1 Gewichtsprozent und weniger als 8 Gewichtsprozent und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 24 Gewichtsprozent.
      • Strichaufzählung
        Gezuckerte Kondensmagermilch oder gezuckerte kondensierte Magermilch
        Eingedickte Milch mit Zusatz von Saccharose (Halbweißzucker, Weißzucker oder raffinierter Weißzucker) und einem Gehalt an Fett von nicht mehr als 1 Gewichtsprozent und an gesamter Milchtrockenmasse von nicht weniger als 24 Gewichtsprozent.
      1. Ziffer 2
        Trockenmilch
        Durch Wasserentzug aus Milch, aus entrahmter oder teilentrahmter Milch, aus Rahm oder einer Mischung dieser Erzeugnisse hergestellte Erzeugnisse in Pulverform mit einem Wassergehalt von nicht mehr als 5 Gewichtsprozent im Enderzeugnis.
        Darunter fallen:
        1. Litera a
          Milchpulver mit hohem Fettgehalt
          Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 42 Gewichtsprozent.
        2. Litera b
          Milchpulver oder Vollmilchpulver
          Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 26 Gewichtsprozent und weniger als 42 Gewichtsprozent.
        3. Litera c
          Teilentrahmtes Milchpulver
          Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von mehr als 1,5 Gewichtsprozent und weniger als 26 Gewichtsprozent.
        4. Litera d
          Magermilchpulver
          Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von höchstens 1,5 Gewichtsprozent.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Gesetzesnummer

20003177

Dokumentnummer

NOR40096871

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2004/45/P1/NOR40096871

Navigation im Suchergebnis