Bundesrecht konsolidiert

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SchiCGmbH-Kostenbeitragsverordnung § 1

Kurztitel

SchiCGmbH-Kostenbeitragsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 442/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Kostenbeitragspflicht

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Schienen-Control GmbH hat zur Finanzierung des Personal- und Sachaufwandes, der für die Erfüllung der ihr durch das Eisenbahngesetz 1957 übertragenen Aufgaben notwendig ist, den Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Zugang auf von Paragraph 56, Eisenbahngesetz 1957 erfasster Schieneninfrastruktur ausüben – im Folgenden als Zugangsberechtigte bezeichnet – pro Kalenderjahr anteilige Kostenbeiträge mit Bescheid vorzuschreiben und unter Berücksichtigung der entrichteten Vorauszahlungen einzuheben.
  2. Absatz 2,Der Personal- und Sachaufwand im Sinne des Absatz eins, schließt auch jenen ein, der sich aus der Geschäftsführungstätigkeit der Schienen-Control GmbH für die Schienen-Control Kommission gemäß Paragraph 81, Absatz 3, Eisenbahngesetz 1957 ergibt.

Schlagworte

Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016

Gesetzesnummer

20003782

Dokumentnummer

NOR40058379

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