Kurztitel

SchiCGmbH-Kostenbeitragsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 442 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Text

Kostenbeitragspflicht

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Schienen-Control GmbH hat zur Finanzierung des Personal- und Sachaufwandes, der für die Erfüllung der ihr durch das Eisenbahngesetz 1957 übertragenen Aufgaben notwendig ist, den Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Zugang auf von Paragraph 56, Eisenbahngesetz 1957 erfasster Schieneninfrastruktur ausüben – im Folgenden als Zugangsberechtigte bezeichnet – pro Kalenderjahr anteilige Kostenbeiträge mit Bescheid vorzuschreiben und unter Berücksichtigung der entrichteten Vorauszahlungen einzuheben.
  2. Absatz 2,Der Personal- und Sachaufwand im Sinne des Absatz eins, schließt auch jenen ein, der sich aus der Geschäftsführungstätigkeit der Schienen-Control GmbH für die Schienen-Control Kommission gemäß Paragraph 81, Absatz 3, Eisenbahngesetz 1957 ergibt.