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Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt § 9

Kurztitel

Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 439/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 237/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

27.07.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Meldung von gefährlichen und umweltschädlichen Gütern

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, welches gefährliche oder umweltschädliche Güter befördert, hat spätestens beim Auslaufen aus dem Hafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates die in Anhang römisch eins Ziffer 3, der Informations- und Melde-Richtlinie angeführten Informationen zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, welches gefährliche oder umweltschädliche Güter befördert und – kommend von einem außerhalb der Europäischen Gemeinschaft gelegenen Hafen – einen Hafen eines Mitgliedstaates anläuft oder in den Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaates ankern muss, hat der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates die in Anhang römisch eins Ziffer 3, der Informations- und Melde-Richtlinie angeführten Informationen zu übermitteln. Die Meldung hat spätestens beim Verlassen des Verladehafens zu erfolgen oder, wenn der Anlaufhafen oder der Ankerplatz nicht bekannt ist oder sich während der Fahrt ändert, sobald diese Information vorliegt.
  3. Absatz 3,Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes darf gefährliche oder umweltschädliche Güter erst an Bord nehmen, wenn er vom Verlader eine Erklärung erhalten hat, die folgende Informationen enthält:
    1. Ziffer eins
      Die in Anhang römisch eins Ziffer 2, der Informations- und Melde-Richtlinie enthaltenen Informationen,
    2. Ziffer 2
      für die in Anhang römisch eins des MARPOL-Übereinkommens genannten Stoffe das Sicherheitsdatenblatt sowie die anderen Angaben, die gemäß der IMO-Entschließung MSC.286(86) auf dem Sicherheitsdatenblatt angeführt werden,
    3. Ziffer 3
      die Notrufdaten des Versenders.
  4. Absatz 4,Die in Absatz eins, 2 und 3 angeführten Verpflichtungen des Kapitäns gelten abweichend von Paragraph eins, Absatz eins, unabhängig von der Größe des Seeschiffes.

Im RIS seit

08.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20003774

Dokumentnummer

NOR40130483

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