(2)Absatz 2,Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, welches gefährliche oder umweltschädliche Güter befördert und - kommend von einem außerhalb der Europäischen Gemeinschaft gelegenen Hafen - einen Hafen eines Mitgliedstaates anläuft oder in den Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaates ankern muss, hat der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates die in Anhang III Z 3 der Richtlinie 2002/59/EG angeführten Informationen zu übermitteln. Die Meldung hat spätestens beim Verlassen des Verladehafens zu erfolgen oder, wenn der Anlaufhafen oder der Ankerplatz nicht bekannt ist oder sich während der Fahrt ändert, sobald diese Information vorliegt.Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, welches gefährliche oder umweltschädliche Güter befördert und - kommend von einem außerhalb der Europäischen Gemeinschaft gelegenen Hafen - einen Hafen eines Mitgliedstaates anläuft oder in den Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaates ankern muss, hat der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates die in Anhang römisch drei Ziffer 3, der Richtlinie 2002/59/EG angeführten Informationen zu übermitteln. Die Meldung hat spätestens beim Verlassen des Verladehafens zu erfolgen oder, wenn der Anlaufhafen oder der Ankerplatz nicht bekannt ist oder sich während der Fahrt ändert, sobald diese Information vorliegt.