Bundesrecht konsolidiert

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Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 439/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

20.11.2004

Außerkrafttretensdatum

21.07.2006

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Meldung von gefährlichen und umweltschädlichen Gütern

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, welches gefährliche oder umweltschädliche Güter befördert, hat spätestens beim Auslaufen aus dem Hafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates die in Anhang römisch eins Ziffer 3, der Richtlinie 2002/59/EG angeführten Informationen zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, welches gefährliche oder umweltschädliche Güter befördert und - kommend von einem außerhalb der Europäischen Gemeinschaft gelegenen Hafen - einen Hafen eines Mitgliedstaates anläuft oder in den Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaates ankern muss, hat der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates die in Anhang römisch drei Ziffer 3, der Richtlinie 2002/59/EG angeführten Informationen zu übermitteln. Die Meldung hat spätestens beim Verlassen des Verladehafens zu erfolgen oder, wenn der Anlaufhafen oder der Ankerplatz nicht bekannt ist oder sich während der Fahrt ändert, sobald diese Information vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20003774

Dokumentnummer

NOR40058336

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