(1)Absatz eins,Österreichische Seeschiffe müssen nach Maßgabe der in Anhang II der Informations- und Melde-Richtlinie enthaltenen Bestimmungen mit einem AIS-System gemäß Kapitel V Regel 19 Z 2.4 des SOLAS-Übereinkommens ausgerüstet sein, welches den von der IMO entwickelten Leistungsnormen zu entsprechen hat.Österreichische Seeschiffe müssen nach Maßgabe der in Anhang römisch zwei der Informations- und Melde-Richtlinie enthaltenen Bestimmungen mit einem AIS-System gemäß Kapitel römisch fünf Regel 19 Ziffer 2 Punkt 4, des SOLAS-Übereinkommens ausgerüstet sein, welches den von der IMO entwickelten Leistungsnormen zu entsprechen hat.