Bundesrecht konsolidiert

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Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 439/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

20.11.2004

Außerkrafttretensdatum

26.07.2011

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Automatisches Schiffsidentifizierungssystem (Automatic

Identification System - AIS)

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Österreichische Seeschiffe müssen nach Maßgabe der in Anhang römisch zwei Abschnitt römisch eins der Richtlinie 2002/59/EG enthaltenen Bestimmungen mit einem AIS-System gemäß Kapitel römisch fünf Regel 19 Ziffer 2 Punkt 4, des SOLAS-Übereinkommens ausgerüstet sein, welches den von der IMO entwickelten Leistungsnormen zu entsprechen hat.
  2. Absatz 2,Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, welches mit einem AIS-System ausgerüstet ist, hat dieses fortwährend in Betrieb zu halten.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20003774

Dokumentnummer

NOR40058334

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