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Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 439/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

20.11.2004

Außerkrafttretensdatum

21.07.2006

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Meldung von Vorkommnissen und Unfällen auf See

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes hat innerhalb der Such- und Rettungszone, der ausschließlichen Wirtschaftszone oder eines gleichartigen Gebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft der zuständigen Küstenstation und dem Reeder des Schiffes folgende Vorfälle umgehend zu melden:
    1. Ziffer eins
      Alle Vorkommnisse oder Unfälle, die die Sicherheit des Schiffes gefährden, wie Kollision, Auflaufen, Havarie, Ausfälle oder Pannen, Überflutung oder Verrutschen der Ladung, alle Defekte des Rumpfes oder das Versagen von Verbänden;
    2. Ziffer 2
      alle Vorkommnisse oder Unfälle, die die Sicherheit der Schifffahrt beeinträchtigen können, wie Ausfälle der Manövrierfähigkeit oder Fahrtüchtigkeit des Schiffes, alle Mängel an den Antriebssystemen oder den Steueranlagen, den Stromerzeugungsanlagen, den Navigations- und den Kommunikationsgeräten;
    3. Ziffer 3
      jede Situation, die zu einer Verschmutzung der Gewässer oder der Küstenzone eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft führen könnte, wie das Einleiten oder die Gefahr des Einleitens von umweltschädlichen Erzeugnissen in die See;
    4. Ziffer 4
      alle auf See treibende Schlämme von umweltschädlichen Stoffen, Container oder Stückgüter.
  2. Absatz 2,Die Meldung gemäß Absatz eins, hat zumindest die Identität des Schiffes, seine Position, den Abfahrtshafen, den Bestimmungshafen und die Adresse zu enthalten, unter der Informationen über an Bord befindliche gefährliche oder umweltschädliche Güter erhältlich sind, wie auch die Anzahl der Personen an Bord, Einzelheiten des Ereignisses sowie alle in der IMO-Entschließung A.851(20) „Allgemeine Grundsätze und Anforderungen für Schiffsmeldesysteme einschließlich Richtlinien über die Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern, Schadstoffen oder meeresverunreinigenden Stoffen“ genannten Informationen.

Schlagworte

Suchzone, Navigationsgerät

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20003774

Dokumentnummer

NOR40058337

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