Absatz eins,Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes hat innerhalb der Such- und Rettungszone, der ausschließlichen Wirtschaftszone oder eines gleichartigen Gebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft der zuständigen Küstenstation und dem Reeder des Schiffes folgende Vorfälle umgehend zu melden:
- Ziffer einsAlle Vorkommnisse oder Unfälle, die die Sicherheit des Schiffes gefährden, wie Kollision, Auflaufen, Havarie, Ausfälle oder Pannen, Überflutung oder Verrutschen der Ladung, alle Defekte des Rumpfes oder das Versagen von Verbänden;
- Ziffer 2alle Vorkommnisse oder Unfälle, die die Sicherheit der Schifffahrt beeinträchtigen können, wie Ausfälle der Manövrierfähigkeit oder Fahrtüchtigkeit des Schiffes, alle Mängel an den Antriebssystemen oder den Steueranlagen, den Stromerzeugungsanlagen, den Navigations- und den Kommunikationsgeräten;
- Ziffer 3jede Situation, die zu einer Verschmutzung der Gewässer oder der Küstenzone eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft führen könnte, wie das Einleiten oder die Gefahr des Einleitens von umweltschädlichen Erzeugnissen in die See;
- Ziffer 4alle auf See treibende Schlämme von umweltschädlichen Stoffen, Container oder Stückgüter.