(2)Absatz 2,Die Organisation muss sich verpflichten, sicherzustellen, dass die mit der Prüfung gemäß EZG betrauten zugelassenen Experten sich in einem Umfang weiterbilden, wie dies zur Sicherung und Weiterentwicklung der für diese Tätigkeit erforderlichen Fachkunde nötig ist. Dies gilt auch für beigezogene Experten gemäß § 1 Abs. 2.Die Organisation muss sich verpflichten, sicherzustellen, dass die mit der Prüfung gemäß EZG betrauten zugelassenen Experten sich in einem Umfang weiterbilden, wie dies zur Sicherung und Weiterentwicklung der für diese Tätigkeit erforderlichen Fachkunde nötig ist. Dies gilt auch für beigezogene Experten gemäß Paragraph eins, Absatz 2,