Absatz eins,Eine Organisation, die sich um die Zulassung als unabhängige Prüfeinrichtung bewirbt, hat dafür einen schriftlichen Antrag beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen. Die Zulassung ist mit Bescheid zu erteilen, wenn die Organisation nachweist, dass
- Ziffer einssie über Vorkehrungen und organisatorische Strukturen verfügt, die geeignet sind, die fachliche Qualität und die Verantwortlichkeit der unabhängigen Prüfeinrichtung und die Anwendung eines systematischen Verfahrensablaufs bei der Erstellung der Prüfberichte sicherzustellen,
- Ziffer 2sie keinem kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegt, der ihr Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit und Integrität bei ihrer Tätigkeit als unabhängige Prüfeinrichtung in Frage stellen könnte, und
- Ziffer 3die Voraussetzungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 erfüllt sind.