Bundesrecht konsolidiert

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Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung § 7

Kurztitel

Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 396/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

21.10.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Beschlussfassung

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Der Senat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Senatsmitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist.
  2. Absatz 2,Der Senat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist zulässig. Die/der Senatsvorsitzende gibt ihre/seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als angenommen, für die die/der Senatsvorsitzende gestimmt hat; in diesem Fall darf sich die/der Senatsvorsitzende nicht der Stimme enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Gesetzesnummer

20003659

Dokumentnummer

NOR40056875

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