BGBl. II Nr. 396/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
21.10.2004
Text
Beschlussfassung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Senat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Senatsmitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist.
(2)Absatz 2,Der Senat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist zulässig. Die/der Senatsvorsitzende gibt ihre/seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als angenommen, für die die/der Senatsvorsitzende gestimmt hat; in diesem Fall darf sich die/der Senatsvorsitzende nicht der Stimme enthalten.