Übergangsbestimmung
§ 3.Paragraph 3,
Auf Anträge von Studierenden, die am Prayner Konservatorium für Musik und Dramatische Kunst spätestens im Studienjahr 2008/09 den Hauptstudiengang „Schauspiel“ oder am Vienna Konservatorium spätestens im Studienjahr 2009/10 die Hauptstudiengänge „Modern Dance“ oder „Schauspiel“ begonnen haben, ist die Verordnung BGBl. II Nr. 390/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 415/2008 weiterhin anzuwenden. Auf Anträge von Studierenden, die am Prayner Konservatorium für Musik und Dramatische Kunst spätestens im Studienjahr 2008/09 den Hauptstudiengang „Schauspiel“ oder am Vienna Konservatorium spätestens im Studienjahr 2009/10 die Hauptstudiengänge „Modern Dance“ oder „Schauspiel“ begonnen haben, ist die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2008, weiterhin anzuwenden.