(8)Absatz 8,Unbeschadet des Abs.1 können die in in § 1 Abs. 1 genannten Bezeichnungen gemäß den Gepflogenheiten auch für nicht unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse verwendet werden, wenn das mit dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung vereinbar ist.Unbeschadet des Absatz eins, können die in in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Bezeichnungen gemäß den Gepflogenheiten auch für nicht unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse verwendet werden, wenn das mit dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung vereinbar ist.
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch Z 7 BGBl. II Nr. 52/2026)Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Ziffer 7, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2026,)