(1)Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 18, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2512, ABl. Nr. L 2024/2512 vom 25.09.2024, sind die in § 1 Abs. 1 genannten Bezeichnungen den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und müssen als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen verwendet werden.Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, Amtsblatt Nummer L 304 vom 22.11.2011 Seite 18, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2512, ABl. Nr. L 2024/2512 vom 25.09.2024, sind die in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Bezeichnungen den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und müssen als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen verwendet werden.