Bundesrecht konsolidiert

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Konfitürenverordnung 2004 § 4

Kurztitel

Konfitürenverordnung 2004

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 367/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 52/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

14.06.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

KENNZEICHNUNGSBESTIMMUNGEN

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, Amtsblatt Nummer L 304 vom 22.11.2011 Seite 18, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2512, ABl. Nr. L 2024/2512 vom 25.09.2024, sind die in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Bezeichnungen den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und müssen als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen verwendet werden.
  2. Absatz 2,Unbeschadet des Absatz eins, kann an Stelle der Bezeichnung „Konfitüre“ auch die Bezeichnung „Marmelade“ verwendet werden; ausgenommen bei Konfitüre aus Zitrusfrüchten.
  3. Absatz 3,Unbeschadet des Absatz eins, kann an Stelle der Bezeichnung „Konfitüre extra“ auch die Bezeichnung „Marmelade extra“ verwendet werden; ausgenommen bei Konfitüre extra aus Zitrusfrüchten.
  4. Absatz 4,Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung wird ergänzt durch die Angabe der verwendeten Frucht bzw. Früchte in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils der verwendeten Ausgangsstoffe. Jedoch kann die Angabe der verwendeten Früchte bei aus drei oder mehr Früchten hergestellten Erzeugnissen durch den Hinweis „Mehrfrucht“, eine ähnliche Angabe oder die Angabe der Zahl der verwendeten Früchte ersetzt werden.
  5. Absatz 5,Auf dem Etikett muss der Fruchtgehalt durch den Hinweis „hergestellt aus ... g Früchten je 100 g“ Enderzeugnis angegeben werden, gegebenenfalls nach Abzug des Gewichts des für die Zubereitung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers.
  6. Absatz 6,Die Angabe gemäß Absatz 5, ist deutlich lesbar im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung anzubringen.
  7. Absatz 7,Unbeschadet des Absatz eins, können die in in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Bezeichnungen gemäß den Gepflogenheiten auch für nicht unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse verwendet werden, wenn das mit dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung vereinbar ist.
  8. Absatz 8,Für das in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, definierte Erzeugnis kann in der Bezeichnung „Zitrusmarmelade“ das Wort „Zitrus“ durch die Bezeichnung der verwendeten Zitrusfrüchte ersetzt werden.

Anmerkung

Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. II Nr. 265/2009, wurde berücksichtigt.

Schlagworte

BGBl. Nr. 72/1993

Im RIS seit

18.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2026

Gesetzesnummer

20003583

Dokumentnummer

NOR40276606

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2004/367/P4/NOR40276606

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