Bundesrecht konsolidiert

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Kommunikations-Erhebungs-Verordnung § 1

Kurztitel

Kommunikations-Erhebungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 365/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KEV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Gegenstand der Kommunikationsstatistik

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Im Bereich der Kommunikation sind statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen sowie gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Publikationen zu veröffentlichen. Aus der Veröffentlichung dürfen sich keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen ableiten lassen. Dies gilt nicht, wenn der Betreiber ausdrücklich zustimmt.
  2. Absatz 2,Folgende Statistiken sind zu erstellen:
    1. Ziffer eins
      Quartalsstatistiken über Umsätze, Infrastruktur, Verkehrswerte und Anzahl der Kunden bzw. Anschlüsse mit Betreiberauswahl oder Betreibervorauswahl der öffentlichen Sprachtelefonie an festen Standorten,
    2. Ziffer 2
      Quartalsstatistiken über Umsätze, Verkehrswerte und Anzahl der genutzten SIM-Karten von öffentlichen Mobilfunkdiensten,
    3. Ziffer 3
      Quartalsstatistiken über Umsätze und Anzahl von Mietleitungen und Ethernetdiensten,
    4. Ziffer 4
      Quartalsstatistiken über Umsätze, Verkehrswerte und Anzahl von Breitbandzugängen,
    5. Ziffer 5
      Quartalsstatistiken über Umsätze und Anzahl von Bündelprodukten,
    6. Ziffer 6
      Quartalsstatistiken über die Anzahl von Portiervorgängen,
    7. Ziffer 7
      Quartalsstatistiken über betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu Mitarbeitern und Investitionen im Telekommunikationssektor.

Im RIS seit

02.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Gesetzesnummer

20003582

Dokumentnummer

NOR40197837

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