Bundesrecht konsolidiert

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Kommunikations-Erhebungs-Verordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kommunikations-Erhebungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 365/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.10.2004

Außerkrafttretensdatum

29.03.2012

Abkürzung

KEV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Gegenstand der Kommunikationsstatistik

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Im Bereich der Kommunikation sind statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen sowie gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Publikationen zu veröffentlichen. Aus der Veröffentlichung dürfen sich keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen ableiten lassen. Dies gilt nicht, wenn der Betreiber ausdrücklich zustimmt.
  2. Absatz 2,Folgende Statistiken sind zu erstellen:
    1. Ziffer eins
      Quartalsstatistiken über Umsätze, Infrastruktur, Verkehrswerte, Anzahl der genutzten Rufnummern und Anzahl der Kunden bzw. Anschlüsse mit Betreiberauswahl oder Betreibervorauswahl der öffentlichen Sprachtelefonie an festen Standorten
    2. Ziffer 2
      Quartalsstatistiken über Umsätze, Verkehrswerte und Anzahl der genutzten Rufnummern von öffentlichen Mobilfunkdiensten
    3. Ziffer 3
      Quartalsstatistiken über Umsätze und Kapazitäten von Mietleitungen
    4. Ziffer 4
      Quartalsstatistiken über Umsätze und Anzahl von Breitbandzugängen
    5. Ziffer 5
      Quartalsstatistiken über Umsätze und Anzahl von entbündelten Leitungen und die Anzahl von Hauptverteilern mit Kollokation
    6. Ziffer 6
      Quartalsstatistiken über die Anzahl von portierten Rufnummern
    7. Ziffer 7
      Quartalsstatistiken über betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu Mitarbeitern und Investitionen im Telekommunikationssektor

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2012

Gesetzesnummer

20003582

Dokumentnummer

NOR40055802

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