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EWR-Ärzte-ZahnärzteV 2004 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EWR-Ärzte-ZahnärzteV 2004

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 359/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 283/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

15.09.2004

Außerkrafttretensdatum

11.11.2014

Abkürzung

EWR-ÄZV 2004

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Nachweise im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, des Ärztegesetzes 1998 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise über eine ärztliche Ausbildung, die von der zuständigen Stelle einer der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt worden sind, auch wenn die Ausbildung nicht allen Mindestausbildungsanforderungen gemäß Artikel 23 der Richtlinie 93/16/EWG genügt, sofern damit eine ärztliche Ausbildung abgeschlossen wird, die hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      Spanien und Portugal vor dem 1. Jänner 1986,
    2. Ziffer 2
      Griechenland vor dem 1. Jänner 1981,
    3. Ziffer 3
      Finnland und Schweden vor dem 1. Jänner 1995,
    4. Ziffer 4
      der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei vor dem 1. Mai 2004 oder
    5. Ziffer 5
      der anderen Vertragsparteien vor dem 20. Dezember 1976
    begonnen worden ist und eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffende ärztliche Tätigkeit ausgeübt hat (Artikel 9 Absatz eins, der Richtlinie 93/16/EWG).
  2. Absatz 2,Nachweise im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, des Ärztegesetzes 1998 sind weiters ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise über eine im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik absolvierte Ausbildung, auch wenn sie nicht allen Mindestausbildungsanforderungen gemäß Artikel 23 der Richtlinie 93/16/EWG genügt, wenn
    1. Ziffer eins
      die Ausbildung vor der Herstellung der deutschen Einheit begonnen worden ist,
    2. Ziffer 2
      mit dem Nachweis die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im gesamten Gebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen verbunden ist wie mit einem von der zuständigen deutschen Behörde ausgestellten, in der Anlage A angeführten Nachweis und
    3. Ziffer 3
      zusätzlich eine von der zuständigen deutschen Behörde ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die entsprechende ärztliche Tätigkeit in Deutschland ausgeübt hat (Artikel 9 Absatz 3, der Richtlinie 93/16/EWG).
  3. Absatz 3,Nachweise im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, des Ärztegesetzes 1998 sind weiters ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige ärztliche Befähigungsnachweise, die den in der Anlage A angeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des betreffenden Staates beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass das jeweilige Diplom, Prüfungszeugnis oder der sonstige Befähigungsnachweis eine ärztliche Ausbildung abschließt, die dem Artikel 23 der Richtlinie 93/16/EWG entspricht und von dem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die das Diplom, Prüfungszeugnis oder den sonstigen Befähigungsnachweis ausgestellt hat, den Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, deren Bezeichnungen in der Anlage A angeführt sind, gleichgehalten wird (Artikel 9 Absatz 5, der Richtlinie 93/16/EWG).
  4. Absatz 4,Nachweise im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, des Ärztegesetzes 1998 sind weiters Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise des Arztes und des Facharztes, die von der früheren Tschechoslowakei vor dem 1. Januar 1993 verliehen wurden oder Personen verliehen wurden, deren Ausbildung in der früheren Tschechoslowakei vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen wurde, wenn die Behörden der Tschechischen Republik bescheinigen, dass diese Befähigungsnachweise im tschechischen Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit hinsichtlich des Zugangs zum Beruf des Arztes oder Facharztes und dessen Ausübung haben wie tschechische Befähigungsnachweise. Dieser Bescheinigung muss eine von derselben Behörde ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik ausgeübt haben (Artikel 9a Absatz eins, der Richtlinie 93/16/EWG).
  5. Absatz 5,Nachweise im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, des Ärztegesetzes 1998 sind weiters Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von der früheren Sowjetunion vor dem 20. August 1991 verliehen wurden oder Personen verliehen wurden, deren Ausbildung in der früheren Sowjetunion vor dem 20. August 1991 aufgenommen wurde, wenn die Behörden Estlands bescheinigen, dass diese Befähigungsnachweise im estnischen Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit hinsichtlich des Zugangs zum Beruf des Arztes oder Facharztes und dessen Ausübung haben wie estnische Befähigungsnachweise. Dieser Bescheinigung muss eine von derselben Behörde ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten im Hoheitsgebiet Estlands ausgeübt haben (Artikel 9a Absatz 2, der Richtlinie 93/16/EWG).
  6. Absatz 6,Nachweise im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, des Ärztegesetzes 1998 sind weiters Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von der früheren Sowjetunion vor dem 21. August 1991 verliehen wurden oder Personen verliehen wurden, deren Ausbildung in der früheren Sowjetunion vor dem 21. August 1991 aufgenommen wurde, wenn die Behörden Lettlands bescheinigen, dass diese Befähigungsnachweise im lettischen Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit hinsichtlich des Zugangs zum Beruf des Arztes oder Facharztes und dessen Ausübung haben wie lettische Befähigungsnachweise. Dieser Bescheinigung muss eine von derselben Behörde ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten im Hoheitsgebiet Lettlands ausgeübt haben (Artikel 9a Absatz 3, der Richtlinie 93/16/EWG).
  7. Absatz 7,Nachweise im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, des Ärztegesetzes 1998 sind weiters Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von der früheren Sowjetunion vor dem 11. März 1990 verliehen wurden oder Personen verliehen wurden, deren Ausbildung in der früheren Sowjetunion vor dem 11. März 1990 aufgenommen wurde, wenn die Behörden Litauens bescheinigen, dass diese Befähigungsnachweise im litauischen Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit hinsichtlich des Zugangs zum Beruf des Arztes oder Facharztes und dessen Ausübung haben wie litauische Befähigungsnachweise. Dieser Bescheinigung muss eine von derselben Behörde ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten im Hoheitsgebiet Litauens ausgeübt haben (Artikel 9a Absatz 4, der Richtlinie 93/16/EWG).
  8. Absatz 8,Nachweise im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, des Ärztegesetzes 1998 sind weiters Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von der früheren Tschechoslowakei vor dem 1. Januar 1993 verliehen wurden oder Personen verliehen wurden, deren Ausbildung in der früheren Tschechoslowakei vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen wurde, wenn die Behörden der Slowakei bescheinigen, dass diese Befähigungsnachweise im slowakischen Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit hinsichtlich des Zugangs zum Beruf des Arztes oder Facharztes und dessen Ausübung haben wie slowakische Befähigungsnachweise. Dieser Bescheinigung muss eine von derselben Behörde ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten im Hoheitsgebiet der Slowakei ausgeübt haben (Artikel 9a Absatz 5, der Richtlinie 93/16/EWG).
  9. Absatz 9,Nachweise im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, des Ärztegesetzes 1998 sind weiters Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von Jugoslawien vor dem 25. Juni 1991 verliehen wurden oder Personen verliehen wurden, deren Ausbildung in Jugoslawien vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen wurde, wenn die Behörden Sloweniens bescheinigen, dass diese Befähigungsnachweise im slowenischen Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit hinsichtlich des Zugangs zum Beruf des Arztes oder Facharztes und dessen Ausübung haben wie slowenische Befähigungsnachweise. Dieser Bescheinigung muss eine von derselben Behörde ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten im Hoheitsgebiet Sloweniens ausgeübt haben (Artikel 9a Absatz 6, der Richtlinie 93/16/EWG).

Schlagworte

Heimatstaat

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2014

Gesetzesnummer

20003573

Dokumentnummer

NOR40055662

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