(3)Absatz 3,Nachweise im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 des Ärztegesetzes 1998 sind weiters ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige ärztliche Befähigungsnachweise, die den in der Anlage A angeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des betreffenden Staates beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass das jeweilige Diplom, Prüfungszeugnis oder der sonstige Befähigungsnachweis eine ärztliche Ausbildung abschließt, die dem Artikel 23 der Richtlinie 93/16/EWG entspricht und von dem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die das Diplom, Prüfungszeugnis oder den sonstigen Befähigungsnachweis ausgestellt hat, den Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, deren Bezeichnungen in der Anlage A angeführt sind, gleichgehalten wird (Artikel 9 Abs. 5 der Richtlinie 93/16/EWG).Nachweise im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, des Ärztegesetzes 1998 sind weiters ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige ärztliche Befähigungsnachweise, die den in der Anlage A angeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des betreffenden Staates beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass das jeweilige Diplom, Prüfungszeugnis oder der sonstige Befähigungsnachweis eine ärztliche Ausbildung abschließt, die dem Artikel 23 der Richtlinie 93/16/EWG entspricht und von dem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die das Diplom, Prüfungszeugnis oder den sonstigen Befähigungsnachweis ausgestellt hat, den Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, deren Bezeichnungen in der Anlage A angeführt sind, gleichgehalten wird (Artikel 9 Absatz 5, der Richtlinie 93/16/EWG).