Absatz eins,Nachweise im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, des Ärztegesetzes 1998 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise über eine ärztliche Ausbildung, die von der zuständigen Stelle einer der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt worden sind, auch wenn die Ausbildung nicht allen Mindestausbildungsanforderungen gemäß Artikel 23 der Richtlinie 93/16/EWG genügt, sofern damit eine ärztliche Ausbildung abgeschlossen wird, die hinsichtlich
- Ziffer einsSpanien und Portugal vor dem 1. Jänner 1986,
- Ziffer 2Griechenland vor dem 1. Jänner 1981,
- Ziffer 3Finnland und Schweden vor dem 1. Jänner 1995,
- Ziffer 4der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei vor dem 1. Mai 2004 oder
- Ziffer 5der anderen Vertragsparteien vor dem 20. Dezember 1976
begonnen worden ist und eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffende ärztliche Tätigkeit ausgeübt hat (Artikel 9 Absatz eins, der Richtlinie 93/16/EWG).