Bundesrecht konsolidiert

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Sprengarbeitenverordnung § 4

Kurztitel

Sprengarbeitenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 358/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.10.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SprengV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Allgemeine Pflichten der Arbeitgeber/innen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsEs ist dafür zu sorgen, dass
    1. Ziffer eins
      während der Sprengarbeiten nur die dabei beteiligten Personen an der Sprengstelle anwesend sind,
    2. Ziffer 2
      alle in der Arbeitsstätte, an der Arbeitsstelle oder auf der Baustelle anwesenden Personen Kenntnis über die Bedeutung der Sprengsignale und über die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen haben,
    3. Ziffer 3
      Sprengladungen möglichst nur zu bestimmten, im Vorhinein festgesetzten Sprengzeiten, wie zu Beginn der Pausen, zu Schichtende oder außerhalb der Arbeitszeit anderer Arbeitnehmer/innen, abgetan werden,
    4. Ziffer 4
      Sprengladungen nur dann abgetan werden, wenn der Gefahrenbereich zuverlässig überwacht wird,
    5. Ziffer 5
      Sprengbefugte die Sprenggehilfen/gehilfinnen vor der erstmaligen Durchführung von Sprengarbeiten sowie anschließend in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal jährlich, über die sichere Durchführung der Tätigkeiten nach Paragraph 3, Absatz 4, nachweislich unterweisen.
  2. Absatz 2Mit der Absicherung des Gefahrenbereiches sind nur geeignete, verlässliche und von Sprengbefugten nachweislich unterwiesene Personen zu beschäftigen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2016

Gesetzesnummer

20003621

Dokumentnummer

NOR40056226

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