Absatz einsEs ist dafür zu sorgen, dass
- Ziffer einswährend der Sprengarbeiten nur die dabei beteiligten Personen an der Sprengstelle anwesend sind,
- Ziffer 2alle in der Arbeitsstätte, an der Arbeitsstelle oder auf der Baustelle anwesenden Personen Kenntnis über die Bedeutung der Sprengsignale und über die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen haben,
- Ziffer 3Sprengladungen möglichst nur zu bestimmten, im Vorhinein festgesetzten Sprengzeiten, wie zu Beginn der Pausen, zu Schichtende oder außerhalb der Arbeitszeit anderer Arbeitnehmer/innen, abgetan werden,
- Ziffer 4Sprengladungen nur dann abgetan werden, wenn der Gefahrenbereich zuverlässig überwacht wird,
- Ziffer 5Sprengbefugte die Sprenggehilfen/gehilfinnen vor der erstmaligen Durchführung von Sprengarbeiten sowie anschließend in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal jährlich, über die sichere Durchführung der Tätigkeiten nach Paragraph 3, Absatz 4, nachweislich unterweisen.