Bundesrecht konsolidiert

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Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 345/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 579/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

23.02.2024

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die elektronische Übermittlung der Daten von
    • Strichaufzählung
      Meldungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, EStG 1988,
    • Strichaufzählung
      Lohnzetteln gemäß Paragraph 69, Absatz 2, bis 9 sowie Paragraph 84, Absatz eins, EStG 1988 und
    • Strichaufzählung
      Mitteilungen gemäß Paragraph 109 a, EStG 1988
    • Strichaufzählung
      Mitteilungen gemäß Paragraph 109 b, EStG 1988
    hat grundsätzlich über eine Übermittlungsstelle zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 durch
    • Strichaufzählung
      den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Auftragsverarbeiter für Arbeitgeber, Auftraggeber, bezugs- oder pensionsauszahlende Stellen oder Dienstleister im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 95/46/EG, Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1 (DSGVO),
    • Strichaufzählung
      die Bundesbesoldung sowie
    • Strichaufzählung
      das Arbeitsmarktservice
    kann auch ohne Übermittlungsstelle erfolgen. Die Paragraphen 4, 5 und 8 gelten sinngemäß.
  3. Absatz 3,Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 hat an das für den zur Übermittlung Verpflichteten zuständige Finanzamt oder die Österreichische Gesundheitskasse zu erfolgen. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist dabei als Auftragsverarbeiter der Finanzämter und der Österreichischen Gesundheitskasse tätig.

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

20003537

Dokumentnummer

NOR40230724

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2004/345/P1/NOR40230724

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