Bundesrecht konsolidiert

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Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 345/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 375/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

23.11.2011

Außerkrafttretensdatum

01.03.2019

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die elektronische Übermittlung der Daten von
    • Strichaufzählung
      Meldungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, EStG 1988,
    • Strichaufzählung
      Lohnzetteln gemäß Paragraph 69, Absatz 2, 3, 4, 5 und 6 sowie Paragraph 84, Absatz eins, EStG 1988 und
    • Strichaufzählung
      Mitteilungen gemäß Paragraph 109 a, EStG 1988
    • Strichaufzählung
      Mitteilungen gemäß Paragraph 109 b, EStG 1988
    hat grundsätzlich über Übermittlungsstellen zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 durch
    • Strichaufzählung
      den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger als Dienstleister für Arbeitgeber, Auftraggeber, bezugs- oder pensionsauszahlende Stellen oder Dienstleister im Sinne des Datenschutzgesetzes,
    • Strichaufzählung
      die Bundesbesoldung sowie
    • Strichaufzählung
      das Arbeitsmarktservice
    kann auch ohne Übermittlungsstellen erfolgen. Die Paragraphen 4, 5 und 8 gelten sinngemäß.
  3. Absatz 3,Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 hat an das Finanzamt oder den Krankenversicherungsträger der wirtschaftlich bedeutendsten Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988) zu erfolgen. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist dabei als Dienstleister der Finanzämter und Krankenversicherungsträger tätig.

Im RIS seit

01.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2019

Gesetzesnummer

20003537

Dokumentnummer

NOR40133362

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