Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
16.07.2004
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
E-Gov-BerAbgrV
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Festlegung der Zuordnung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Zuordnung einer Datenanwendung zu einem staatlichen Tätigkeitsbereich im Sinne des § 9 Abs. 2 E-GovG ist bei der Registrierung dieser Datenanwendung im Datenverarbeitungsregister im Verfahren gemäß §§ 16 bis 22 DSG 2000 festzulegen. Für Standard- und Musteranwendungen ist die Zuordnung in der Standard- und Musterverordnung auszuweisen.Die Zuordnung einer Datenanwendung zu einem staatlichen Tätigkeitsbereich im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, E-GovG ist bei der Registrierung dieser Datenanwendung im Datenverarbeitungsregister im Verfahren gemäß Paragraphen 16 bis 22 DSG 2000 festzulegen. Für Standard- und Musteranwendungen ist die Zuordnung in der Standard- und Musterverordnung auszuweisen.
(2)Absatz 2,Die Zuordnung ist dadurch ersichtlich zu machen, dass bei der Datenart „bereichsspezifisches Personenkennzeichen“ die Bezeichnung jenes Tätigkeitsbereichs samt der Bereichskennung angegeben wird, dem die Datenanwendung zugeordnet wurde.
Schlagworte
Standardanwendung, Standardverordnung
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022
Gesetzesnummer
20003476
Dokumentnummer
NOR40054139