Absatz eins,Die Zuordnung einer Datenanwendung zu einem staatlichen Tätigkeitsbereich im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, E-GovG ist bei der Registrierung dieser Datenanwendung im Datenverarbeitungsregister im Verfahren gemäß Paragraphen 16 bis 22 DSG 2000 festzulegen. Für Standard- und Musteranwendungen ist die Zuordnung in der Standard- und Musterverordnung auszuweisen.